Allgemeine Geschäftsbedingungen
ALLGEMEIN
Artikel 1
1. Wenn nicht vorher ausdrücklich und schriftlich etwas anderes vereinbart wurde, gelten diese Bedingungen für all unsere Angebote und/oder die von uns mit unserem Auftraggeber geschlossenen Verträge, bei denen wir (der Auftragnehmer) uns zum selbst ausgeführten oder von anderen durchgeführten Transport verpflichten, zur Bestellung und/oder Distribution von Gütern, zur Montage, Verpackung und Kontrolle von Gütern, zur Vermittlung, zur Lagerung von Gütern, zur Lieferung oder aber Vermietung von beweglichen und unbeweglichen Gütern, oder zu irgendeiner anderen Leistung.
2. Unter "Auftraggeber" verstehen wir in diesen Bedingungen jede (juristische) Person, die mit uns einen Vertrag abgeschlossen hat oder aber abschließen will und außer dieser ihr(e) Vertreter, Bevollmächtigte(r), Rechtsnachfolger und Erbe(n).
3. Die Bedingungen unseres Auftraggebers treffen, wenn es nicht ausdrücklich und schriftlich anders von uns bestimmt wurde, nicht auf die in Absatz 1 genannten Angebote und Verträge zu.
4. Zwischen uns und dem Auftraggeber steht fest, dass diese geltenden Bedingungen auch für kommende Angebote und Verträge gelten, falls einmal unter diesen Bedingungen ein Vertrag geschlossen wurde.
5. Falls wir uns nicht auf das berufen, was gegebenenfalls in diesen Bedingungen bestimmt ist, bedeutet das nicht, dass wir damit auf unser Recht verzichtet haben, uns in einem anderen Fall auf unten angegebene Bedingungen zu berufen.
Artikel 2
1. Nach Art des gesamten Auftrags, der Arbeiten oder einer anderen Leistung, oder aber irgendeines davon redlicherweise als selbständigen Teil anzusehenden Teils, gelten neben diesen Bedingungen auch die folgenden oder an deren Stelle getretenen Standardbedingungen und Regelungen, die in dem betreffenden Betriebszweig allgemein üblich sind, soweit davon nicht ausdrücklich in diesen Allgemeinen Betriebsbedingungen abgewichen wird, nämlich:
a. für all unsere inländischen Beförderungstätigkeiten gelten die "Algemene Vervoercondities 1983" [Allgemeine Beförderungskonditionen], zuletzt geändert am 31. Januar 1991, deponiert in der Kanzlei der Arrondissementsrechtbanken [Landgerichte] in Amsterdam und Rotterdam am 5. Februar 1991;
b. für alle unsere grenzüberschreitende Beförderungstätigkeiten auf der Straße gilt der Vertrag betreffend die Übereinkunft über die internationale Beförderung von Gütern auf der Straße, kurz CMR-Vertrag genannt;
c. für jede Beförderung von gefährlichen Stoffen gelten neben den eher genannten Bestimmungen der "Accord Européen Rélatif au Transport International des Marchandises Dangereus par route" (ADR), wenn es um die inländische Beförderung geht, auch die "Bepalingen betreffende het vervoer over land van gevaarlijke stoffen" [Bestimmungen bei der Beförderung von gefährlichen Stoffen über Land] (VLG), die als Anlage zum "Reglement Gevaarlijke Stoffen" hinzugefügt wurden (19. April 1968 Stb. 207);
d. für alle unsere Arbeiten im Rahmen von Be- und Entladen, Bearbeiten und Behandeln und Ein- und Auspacken von Gütern, wie auch im Rahmen der Erledigung von Auftragsannahmen bis zur Auftragsbearbeitung und der Fakturierung von Gütern - die Lagerung von Gütern ist hierbei nicht inbegriffen - gelten die "Physical Distribution Voorwaarden", deponiert in der Kanzlei des Landgerichts in 's Gravenhage am 1. September 1983;
e. für alle unsere Arbeiten im Rahmen der Lagerung und Verwahrung von Gütern gelten die "Rotterdamse Opslagvoorwaarden" [Rotterdamer Lagerungsbedingungen], deponiert in der Kanzlei des Landgerichts in Rotterdam am 10. Januar 1959;
f. für alle Speditionstätigkeiten inbegriffen die Erledigung von Luft- und Seefracht und alle übrige Arbeiten gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Federatie van Nederlandse Expediteursorganisaties [Vereinigung der niederländischen Speditionsorganisationen] (FENEX), deponiert in der Kanzlei der Arrondissementsrechtbanken in Amsterdam, Arnhem, Breda und Rotterdam am 2. März 1992;
g. für alle Vermietungen und/oder Beförderungen von absetzbaren Containern/ auswechselbaren Frachtbehältern gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen für die Vermietung und/oder die Beförderung von absetzbaren Containern/ auswechselbaren Frachtbehältern, deponiert in der Kanzlei des Landgericht in 's Gravenhage am 30. Oktober 1980;
h. in Sachen außergewöhnlicher Beförderung gelten die "Algemene Voorwaarden voor Exeptioneel Transport" [Allgemeine Geschäftsbedingungen für außergewöhnliche Transporte] (AVET), deponiert in der Kanzlei der Arrondissementsrechtbanken in Amsterdam und Rotterdam, letzte Version.
2. Werden die in Absatz 1 dieses Artikels genannten Allgemeinen Geschäftsbedingungen überarbeitet, dann gilt danach der überarbeitete Text und zwar ab dem Datum der Niederlegung dieser überarbeiteten Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Werden einer oder mehrere der in Absatz 1 dieses Artikels genannten Allgemeinen Geschäftsbedingungen, wie in Artikel 6:214 des Burgerlijk Wetboek [niederl. Bürgerliches Gesetzbuch] genannt, durch eine Standardregelung ersetzt bzw. wird dafür eine Standardregelung eingesetzt, dann gilt die betreffende Standardregelung ab dem Datum der Bekanntmachung dieser Regelung im "Nederlandse Staatscourant".
3. Übrigens sind wir stets berechtigt, im Voraus ausdrücklich andere als die in Absatz 1 dieses Artikels genannten Allgemeinen Geschäftsbedingungen für einen bestimmten Auftrag, eine bestimmte Tätigkeit oder eine andere Leistung als gültig zu erklären.
Artikel 3
Wenn nicht ausdrücklich und schriftlich anders vereinbart, werden alle Aufträge in einer von uns zu bestimmenden Reihenfolge ausgeführt, wobei die Kapazität des uns zur Verfügung stehenden Apparates und der Grad der Besetzung für den Zeitpunkt des Beginns und der Vollendung der Aufgaben mitbestimmend sind. Es steht uns frei, wie wir die Aufträge ausführen, es sei denn, in dieser Hinsicht wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart.
Artikel 4
1. Wir sind verpflichtet, den Auftraggeber um Instruktionen zu bitten, falls sich während der Arbeiten Unregelmäßigkeiten ergeben, die die Ausführung behindern, oder aber falls dadurch die Arbeiten nicht mehr in Übereinstimmung mit dem gegebenen Auftrag ausgeführt werden können.
2. Die Kosten in Verbindung mit der Anfrage von Instruktionen und die Kosten der Ausführung der Instruktionen sind vom Auftraggeber an uns zu vergüten.
Artikel 5
1. Wir sind nicht haftbar für Schäden und Kosten, außer als Folge von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unsererseits, egal, wie sie genannt werden und entstanden sind, falls ein Auftraggeber oder irgendein Dritter, mit oder ohne Vergütung:
a. unser Material nutzt;
b. uns gebeten hat, bestimmte Arbeiten, die nicht Teil von eventuellen, bereits geschlossenen Verträgen sind, zu erledigen und wir in dieser Sache nach Instruktionen gehandelt haben, die vom Auftraggeber und/oder einem Dritten oder im Namen des Auftraggebers und/oder im Namen dieses Dritten erteilt wurden;
c. auf einem unserer Gelände Güter abstellt oder parkt.
2. Wir sind nicht haftbar für Schäden und/oder Kosten, egal, wie sie genannt werden, falls diese Schäden und/oder Kosten aus kostenlosen Dienstleistungen, Arbeiten und/oder Lieferungen entstanden sind, es sei denn, der Auftraggeber weist nach, dass die Schäden und/oder Kosten als Folge eines Vorsatzes oder als Folge von mit Vorsatz gleichzusetzenden groben Fehlern unsererseits entstanden sind.
3. Wir verlangen alle gesetzlichen und vertraglichen Verteidigungsmittel, die wir zur Befreiung von unserer eigenen Haftung gegenüber dem Auftraggeber oder aber irgendeinem Dritten in Anspruch nehmen können, auch zugunsten unserer Angestellten und der Nicht-Angestellten, für deren Verhalten wir infolge des Gesetzes haftbar sind.
4. Die Bestimmungen in diesem Artikel gelten ungehindert unserer gesetzlichen Haftung infolge zwingender rechtlicher Bestimmungen.
Artikel 6
Bei einem Unterschied zwischen dem niedergelegten Text dieser Bedingungen und Texten, die auf andere Art gedruckt, übertragen und/oder verbreitet werden, gilt ausschließlich der niedergelegte Text.
Artikel 7
1. In Abweichung dessen, was eventuell diesbezüglich in den in Artikel 2 genannten Allgemeinen Geschäftsbedingungen bestimmt ist, werden die Rechtsstreitigkeiten zwischen uns und dem Auftraggeber ausschließlich vom zuständigen niederländischen Richter abgeurteilt.
2. Auf alle Rechtsverhältnisse zwischen uns und dem Auftraggeber gilt niederländisches Recht.
BEFÖRDERUNG
Artikel 8
1.
a. Im Rahmen von grenzüberschreitenden Beförderungstätigkeiten gehören Lade- und Löscharbeiten nicht zur Beförderung.
b. Falls im Rahmen der inländischen Beförderungstätigkeiten die Lade- und Löscharbeiten nicht zur Beförderung gehören, sind wir in dieser Sache nicht haftbar. Der Auftraggeber schützt uns sodann vor Ansprüchen Dritter, egal, wie sie genannt werden und entstehen.
c. Falls die Lade- und Löscharbeiten zur Beförderung gehören, entspricht unsere Haftung hinsichtlich dieser Arbeiten unserer förderungshaftung auf der Grundlage der Algemene Vervoerscondities [Allgemeine Beförderungskonditionen] 1983, wie in Artikel 2 Absatz 1 unter a dieser Bedingungen.
2.
a. Falls der Auftraggeber Container mit Inhalt zur Beförderung anbietet und diese Container nicht von uns beladen wurden, sind wir nicht haftbar für Schäden, die als Folge der Art der Beladung entstehen;
b. Falls der Auftraggeber Güter zur Beförderung anbietet, die in einen Container verladen sind und/oder palettiert und/oder so verpackt sind, dass eine Kontrolle auf Stückzahl und/oder Inhalt nicht möglich ist, sind wir nicht an die Anzahl und/oder den Inhalt gebunden, wie er vom Auftraggeber und/oder auf dem Frachtbrief angegeben und/oder verzeichnet ist,
c. Falls bei der Beladung durch uns keine Kontrolle möglich ist und/oder durch eine Kontrolle die Beförderung merkbar verzögert wird, was ganz unserer Beurteilung unterliegt, sind wir nicht an die Stückzahl und/oder Zustand der Ladung und/oder Inhalt gebunden, wie er vom Auftraggeber angegeben und/oder auf dem Frachtbrief verzeichnet ist.
3. Der Auftraggeber soll zu jeder Zeit nicht mehr laden (lassen) als das gesetzlich zugestandene maximale Ladegewicht des betreffenden Fahrzeugs. Der Auftraggeber schützt uns hinsichtlich der Folgen und/oder Schäden aus Überladung bzw. entstanden durch Überladung, falls diese Tatsache durch die Handlungsweise oder auf Grund der Handlungsweise des Auftraggebers verursacht wurde.
Artikel 9
Die Bestimmungen in diesem Artikel werden, neben dem, was an anderer Stelle in diesen Allgemeinen Betriebsbedingungen erwähnt wurde, auf alle Transporte angewendet, für die eine spezielle Zustimmung oder Befreiung von einer oder mehreren Behörden erforderlich ist:
a Genehmigungen oder Befreiungen, die notwendig sind, um einen speziellen Transport ausführen zu können, werden von uns, auf Wunsch des Auftraggebers, beantragt. Kosten, die mit einem solchen Antrag bzw. einer solchen Genehmigung oder Befreiung in Verbindung stehen, gehen zu Lasten des Auftraggebers.
b. Wir sind in keiner Art und Weise haftbar für die nicht oder nicht korrekte oder nicht rechtzeitige Erteilung einer Genehmigung oder Befreiung.
c. Falls eine, für den Transport notwendige Genehmigung oder Befreiung, nicht erteilt wird, egal, aus welchem Grund, findet der Transport nicht statt. Uns bereits entstandene Kosten müssen in diesem Fall vom Auftraggeber vergütet werden.
d. Hinsichtlich spezieller Transporte halten wir uns ebenso an alle gesetzlichen Regeln und Vorschriften wie an Anweisungen von Behörden oder deren Mitarbeitern. Zusätzliche Kosten, die hieraus entstehen, gehen zu Lasten des Auftraggebers.
Artikel 10
Die Bestimmungen in diesem Artikel werden, neben dem, was an anderer Stelle in diesen Allgemeinen Betriebsbedingungen erwähnt wurde, auf alle Transporte von Gütern angewendet, die in gekühltem oder gefrorenem Zustand oder aber auf andere Art in einer nahezu konstant zu haltenden Temperatur befördert werden müssen:
a. Vor Beginn des Transportes muss uns oder aber unserem Fahrer die Gelegenheit gegeben werden, an mehreren Punkte, ganz nach eigenem Ermessen, die Temperatur und die Qualität der Ladung zu inspizieren.
b. Falls die Qualität und/oder die Temperatur vom Frachtbrief und/oder anderen zur Ladung gehörenden Dokumente abweicht, wird dies auf dem Frachtbrief zusammen mit der genauen Beschreibung der Abweichung notiert.
c. In den Fällen, die unter b in diesem Artikel genannt werden, und falls wir oder unsere Fahrer keine Gelegenheit haben oder bekommen, die Ladung zu inspizieren und/oder die Temperatur zu kontrollieren (gilt besonders für Kühlcontainer), sind wir weder für den Verlust der Qualität noch der Quantität noch für den Temperaturunterschied bei Lieferung der Ladung gegenüber dem Moment der Beladung haftbar.
Artikel 11
Frachtpreis bei Transport
a. Das Frachtgeld und weitere auf den Gütern liegende Kosten sind bei frankierter Sendung zu dem Zeitpunkt einforderbar, an dem der Absender/Auftraggeber uns den Frachtbrief aushändigt, oder aber zu dem Zeitpunkt, an dem wir den Auftrag annehmen.
b. Falls unfrankierte Sendung vereinbart wurde, ist der Adressat bei Empfang der Güter verpflichtet, das Frachtgeld, das aus anderen Gründen hinsichtlich der Beförderung Geschuldete und weitere auf den Gütern liegende Kosten zu zahlen; falls er diese Kosten auf die erste Mahnung hin nicht zahlt, ist der Absender/Auftraggeber persönlich gemeinsam mit dem Adressaten zur Zahlung verpflichtet.
c. Falls wir, außer bei unfrankierter Sendung, auf Antrag des Absenders/ Auftraggebers das Frachtgeld, das aus anderen Gründen hinsichtlich der Beförderung Geschuldete und weitere auf den Gütern liegende Kosten mit Bezug auf den zu erledigenden Transport beim Adressaten oder einem Dritten in Rechnung bringen, ist der Absender/Auftraggeber zur Zahlung dieser Beträge verpflichtet, falls der Adressat oder der Dritte sie auf die erste Mahnung hin nicht zahlt.
ZOLL
Artikel 12
1. Zollformalitäten erledigen wir auf Rechnung und Risiko des Auftraggebers. Wir sind nur haftbar für Kosten und Schäden, die aus einer falschen Erledigung von Zollformalitäten entstehen, falls der Auftraggeber nachweist, dass es sich um Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit unsererseits handelt.
2. Der Auftraggeber bewahrt uns zu jeder Zeit gegen Ansprüche seitens der Behörden an uns oder den Auftraggeber hinsichtlich Zollgebühren, Steuern, Verbrauchssteuern usw. auf Güter, deren Zollformalitäten von uns im Auftrag des Auftraggebers erledigt werden, es sei denn, der Auftraggeber weist nach, dass es sich um Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit unsererseits handelt.
3. Für diese Arbeiten gelten stets die FENEX-Konditionen, wie in Artikel 2 Absatz 1 unter f dieser Bedingungen verzeichnet.
CONTAINERDEPOT
Artikel 13
1. Wenn nicht ausdrücklich anderes vereinbart wurden, werden von uns nur leere Container ein- und ausgelagert. Für Schäden an der Ladung in Containern, die bei der Einlagerung und/oder dem Umschlag von Containern oder deren Lagerung entstehen, sind wir nicht haftbar.
2. Falls uns von einem Auftraggeber oder irgendeinem Dritten beladene Container für Einlagerung und/oder Umschlag übergeben werden, geschieht das hinsichtlich der Ladung stets auf Rechnung und Risiko des betreffenden Auftraggebers oder Dritten.
Artikel 14
Wir sind nicht haftbar für Schäden, egal, wie sie genannt werden oder entstehen, falls:
- der Auftraggeber oder irgendein Dritter uns einen Container zur Lagerung unter Nennung von falschen Voraussetzungen übergibt. Darunter fällt besonders die Nennung einer falschen Rederei;
- ein Auftraggeber oder irgendein Dritter einen beladenen Container zeitlich befristet auf irgendeinem unserer Gelände parkt, ohne dass uns ein Auftrag für die Ein- oder Auslagerung erteilt wurde, oder aber ohne dass Lagerungsarbeiten von uns verrichtet werden.
Artikel 15
Dokumente, die ein Auftraggeber oder irgendein Dritter uns zusammen mit Containern mit Ladung aushändigt, die zeitlich befristet auf einem unserer Gelände geparkt werden, werden von uns nicht bearbeitet, es sei denn, dass der Auftraggeber uns ausdrücklich schriftlich darum ersucht.
Artikel 16
Wir sind nicht haftbar für Schäden, die durch Ausgabe eines falschen Containers entstanden sind, es sei denn, es handelt sich um Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit unsererseits. In diesen Fällen ist unsere Haftung stets auf einen Betrag begrenzt, der der uns geschuldeten Leistung hinsichtlich der verrichteten Arbeiten entspricht.
Artikel 17
Hinsichtlich der von uns verrichteten Reparaturen an Containern sind wir nicht für Schäden haftbar, die an der Ladung entstehen, die in einem solchen Container nach der Reparatur befördert wird, falls der betreffende Container vom Auftraggeber ohne Be-und/oder Anmerkungen bezüglich des Containers oder der Reparatur in Empfang genommen wurde.
VERMIETUNG
Artikel 18
Vermietung von Maschinen, Gerät, Werkzeugen, (Tank-)Containern, Aufliegern, Lastwagen und anderen Gütern geschieht unter folgenden Bedingungen:
a. Wir verpflichten uns bei Beginn des Mietvertrags, dem Auftraggeber ein in gutem Zustand befindliches Gut zur Verfügung zu stellen.
b. Der Auftraggeber ist verpflichtet, beim Empfang der Güter diese auf Defekte und Mängel zu untersuchen. Falls der Auftraggeber bei Empfang bezüglich des Zustands der Güter keine schriftlichen Bemerkungen macht, wird vorausgesetzt, dass er diese Güter in gutem Zustand erhalten hat.
c. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Mietsache bei Ablauf des Mietvertrags in demselben Zustand zurückzugeben, in dem die Mietsache sich bei Beginn des Mietvertrags befand. Hiervon ausgenommen ist Verschleiß nach normaler Nutzung, zu der das Gut nach seiner Art bestimmt ist. Falls wir die Mietsache in anderem Zustand zurückerhalten, als in dem, in dem sie zur Verfügung gestellt wurde, ist der Auftraggeber verpflichtet, uns die Wertminderung der Mietsache zu vergüten und zwar auf die erste Anfrage hin.
d. Es ist dem Auftraggeber verboten, die Mietsache an Dritte aus der Hand zu geben, mit Ausnahme von bei ihm im Arbeitsverhältnis stehenden Arbeitnehmern, und sie zu vermieten, zu verpfänden und/oder zu veräußern.
e. Eventuell notwendige Genehmigungen vor Nutzung der Mietsache müssen vom Auftraggeber eingeholt werden. Bei Fehlen (einer) notwendiger/n Genehmigung(en) bewahrt der Auftraggeber uns vor Nachforderungen und/oder (Schadens-)Ansprüchen, die aus dem Fehlen dieser Genehmigung(en) entstanden sind.
f. Kraftstoff für vermietete Maschinen, Werkzeuge und/oder Lastwagen ist nicht in der Miete inbegriffen.
g. Wir sind nicht haftbar für irgendeinen Schaden - dazu zählen auch seitens der Behörden auferlegte Bußgelder und (Polizei-)Transaktionen -, der aus der Nutzung der Mietsache entsteht, egal, wie er entstanden ist, außer als Folge von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unsererseits. Der Auftraggeber bewahrt uns vor Ansprüchen Dritter hinsichtlich dieser Sache.
h. Falls der Auftraggeber mit der Miete in Verzug ist, die er uns schuldet, sind wir ohne Inverzugsetzung berechtigt, die Mietsache dem Zugriff des Auftraggebers zu entziehen. Die damit verbundenen Kosten gehen zu Lasten des Auftraggebers.
PREISE, ANGEBOTE UND ZAHLUNGEN
Artikel 19
1. All unsere Angebote sind unverbindlich.
2. Unsere Preise basieren auf den Tarifen, Gehältern, Preisen, u. ä. die zum Zeitpunkt des Angebots bzw. des Vertragsbeginns bzw. der tatsächlichen Leistungen gelten und gelten, wenn nicht anders verzeichnet, ohne niederländische oder ausländische Umsatzsteuer. Bei Änderung eines oder mehrerer dieser Faktoren ändern sich die Preise automatisch in Übereinstimmung mit dieser Änderung und sind auch für noch laufende Verträge bindend, mit der Maßgabe, dass der Auftraggeber das Recht hat, den Vertrag aufzulösen, wenn die Preise sich innerhalb von drei Monaten nach Vertragsabschluss ändern, falls nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.
Artikel 20
1. Unsere Preise basieren auf der guten Erreichbarkeit bzw. Befahrbarkeit der Plätze. Stellt sich während der Ausführung des Auftrags heraus, dass die Erreichbarkeit nicht gut ist, dann haben wir das Recht, die Preise um alle dadurch entstandenen zusätzlichen Kosten zu erhöhen.
2. Rechnungen gelten als von unserem Auftraggeber akzeptiert und für richtig befunden, falls uns nicht innerhalb von 8 Tagen nach Rechnungsdatum ein schriftlicher Einspruch erreicht.
Artikel 21
1. Unter Ausschluss der die Zahlung betreffenden Bestimmungen in den in Artikel 2 genannten Standardbedingungen gelten für die Bezahlung der uns aufgetragenen Arbeiten und der von uns gelieferten Güter bzw. verrichteten Dienstleistungen die Bestimmungen in den Absätzen 2 bis 7 dieses Artikels.
2. Der Auftraggeber ist verpflichtet, seine Schulden innerhalb von 21 Tagen nach Datum der Rechnungstellung zu bezahlen. Falls eine Zahlung nicht innerhalb dieses Zeitraums erfolgt, ist der Auftraggeber verpflichtet, neben der Gesamtsumme gesetzliche Zinsen in Höhe von 4 % pro Jahr.
3. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, bei Beträgen, die wir ihm kraft irgendeines mit ihm geschlossenen Vertrags in Rechnung stellen, eine Verrechnung vorzunehmen.
4. Wenn wir bei nicht rechtzeitiger Zahlung durch den Auftraggeber zum Inkasso auf gerichtlichem Weg oder einem anderen Weg übergehen, gehen alle von uns bereits gemachten oder noch zu machenden Kosten, wie auch die Kosten, die damit in Verbindung stehen, darunter die außergerichtlichen Inkassokosten, entsprechend mindestens 15 % der Gesamtsumme, zu Lasten des Auftraggebers, wobei die Bestimmungen in Absatz 2 dieses Artikels unberührt bleiben.
5. Wir sind berechtigt, Güter, Geld und Dokumente, letztere im weitesten Sinn des Wortes, gegenüber jedem, der ihre Abgabe verlangt, auf Rechnung und Risiko des Auftraggebers und/oder Eigentümers zurückzuhalten, bis alle unsere einforderbaren Forderungen erfüllt sind oder aber bei Weitersendung der Güter den geschuldeten Betrag als Nachnahme zu erhalten und zu verrechnen.
6.
a. Alle Güter, Dokumente und Gelder, auf die wir, egal aus welchem Grund und mit welcher Bestimmung, Zugriff haben oder bekommen werden, dienen uns als Pfand für alle Forderungen, die wir zu Lasten des Auftraggebers oder des Eigentümers haben oder bekommen könnten.
b. Bei Nichterfüllung der Forderung wird das Pfand auf die im Gesetz bestimmte Art verkauft oder, falls diesbezüglich Übereinstimmung besteht, privat.
7
a. Wir können das Pfand auf eine entsprechende Bitte hin durch eine ausschließlich unserer Beurteilung unterliegende andere gleichwertige Sicherheit ersetzen.
b. Der Auftraggeber kann sich niemals uns gegenüber auf einen ihm hinsichtlich voriger Aufträge mehr oder weniger ausdrücklich erteilten Zahlungsaufschub berufen.
VERSICHERUNG
Artikel 22
1. Jede Versicherung gleich welcher Art wird nur auf Rechnung und Risiko des Auftraggebers und ausschließlich nach schriftlichem Auftrag und schriftlicher Auftragsannahme abgeschlossen. Der Auftrag zur Versicherung muss detailliert die Risiken enthalten, die versichert werden müssen, weil sonst der Auftrag als nicht erteilt, bzw. als nicht akzeptiert angesehen wird. Wir sind stets berechtigt, einen Auftrag zur Versicherung aus schwerwiegenden Gründen zu verweigern.
2. Annahme oder Verweigerung des angebotenen Risikos geschieht durch den Assekuradeur oder Versicherer. Wir haben dabei kein Mitspracherecht.
Arrondissementsrechtbank in Almelo
Unit handelszaken [Abteilung für Handelsgeschäfte]
R. 02
HINTERLEGUNGSURKUNDE
Am 26. Januar 1996
wurde in der Kanzlei des Landgerichts in Almelo unter der Nummer 4/1996
ein Exemplar der HANDELSVOORWAARDEN [Handelsbedingungen] von
BOLK TRANSPORT BV
BOLK CONTAINER TRANSPORT B.V.
BOLK TANK/DISTRIBUTIE TRANSPORT B.V.
deponiert. Alle Firmen sind in ALMELO niedergelassen.
Hiermit treten oben genannte Bedingungen an die Stelle der fr�her niedergelegten Allgemeinen Bedingungen unter Nummer 163/1992.
Hiervon wurde eine Akte ausgestellt, die vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle unterzeichnet wurde.
Unterzeichnet G.G. NIJZINK - TEN HOVE
Für die gleichlautende Abschrift,
der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle,
Unterschrift und Stempel

